Mit diesem Blog wird auf das ZPO-relevante Thema der sog. Vorsorglichen Beweisführung näher eingegangen. Sie hat ihre Grundlage in Art. 158 ZPO und ist gerade im privaten Bau- und Immobilienrecht als sachdienlichen Rechtsbehelf etabliert.

Vorsorgliche Beweisführung

Vorsorgliche Beweisführung Dach mit Arbeiter ivan Lara unsplash

Grundlage in der Zivilprozessordnung

Gemäss Art. 158 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Im Verfahren sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (vgl. dazu Art. 261 ff. ZPO) anzuwenden.

Einleitung

Vorsorgliche Beweisführung bietet die Möglichkeit, bereits vor dem Beweisstadium in einem Verfahren Beweise abzunehmen. Dies geschieht entweder in einem bereits rechtshängigen Prozess vor dem ordentlichen Beweisverfahren oder sogar vor Rechtshängigkeit eines Prozesses, jedenfalls wird die Beweisabnahme vorverlegt. Auf diese Weise gelangt eine Partei bereits vorprozessual zu einem als Beweismittel geltenden Gutachten.

Zivilprozessuale Fragen zur vorsorglichen Beweisführung

Zentrale Voraussetzung das «schutzwürdige Interesse». Dieses zielt in erster Linie auf die Sicherung von Beweisen ab. Gleichermassen kann es – seiner ratio entsprechend – auch der vorgängigen Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten und in diesem Zusammenhang der Vermeidung aussichtsloser Prozesse dienen. Es geht mithin darum, im Hinblick auf den Hauptprozess Beweisabnahmen zu beantragen, die für den Hauptprozess entscheidende Beweiskraft entwickeln können. Auf diese Weise kann eine gesuchstellende Partei vor einem hängigen Prozess abklären, ob das Erbringen eines Beweises erfolgsversprechend erscheint.

Hinweise zum Beweisgrad: „Glaubhaft machen“

Das Mass der Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Hauptanspruchs ist in der Praxis sehr umstritten, doch sollten keine überspannten Anforderungen gestellt werden, da es im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung noch nicht um die Beweiswürdigung geht. Die nachzuweisende Tatsache muss wahrscheinlicher erscheinen als ihr Gegenteil. Eine richterliche Beweiswürdigung findet dann (d.h. nach der Beweisabnahme) nicht statt, sondern bleibt dem Gericht des (allfälligen) Hauptprozesses vorbehalten (vgl. auch BGE 142 III 40 ff. E. 3.1.3).

Praxisbeispiele

Die Vorsorgliche Beweisführung kommt etwa zur Durchsetzung einer geforderten Baugruben- oder Hangsicherung auf der benachbarten Liegenschaft zur Anwendung. Sowohl Baustellen als auch fertig gestellte Bauten sind gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde zu sichern. Das Verfahren kann sowohl der Anordnung als auch dem Vollzug rechtlicher oder technischer Aspekte dienen.

Bei akuten Schäden wie einem einstürzenden Dach oder schwerwiegenden Rissen in der Fassade wird ein unabhängiger Experte beauftragt, den Mangel zu dokumentieren, bevor er durch Reparaturen oder Witterungseinflüsse für immer beseitigt wird.

Die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers und seiner Rechtsnachfolger verbleibt auch im (Spezial-) Fall einer Veräusserung. In diesem Zusammenhang gilt insbesondere die Streitverkündung der Gesuchgegnerin an ihre Rechtsvorgängerinnen, welche sich dann auch an der Entschädigungssumme gemäss Vergleich beteiligen (müssen).

Zum Verfahren

Das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen soll dem Gesuchsteller einstweiligen (vorläufigen) Rechtsschutz gewähren (vgl. dazu Art. 261 ff. ZPO).

Im Fall von Dringlichkeit und „Gefahr im Verzug“, ist eine superprovisorische Anordnung gemäss Art. 265 ZPO zu beantragen, damit das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort einen Experten mit der Begutachtung beauftragt.

Für die Beratung rund um einen Verkauf oder den Erwerb von einem Grundstück oder einer Wohnung und insbesondere bei Fragen zur Vorsorglichen Beweisführung stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Pilatushof gerne zur Verfügung.

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