Mit dem letzten Blog wurde hauptsächlich das Recht von Privaten/Nachbarn auf Einsprache bzw. Einwände beleuchtet. Mit diesem Blog soll ein weiteres Instrument erläutert werden, mit welchem sich Organisationen bzw. Verbände mittels Einsprache oder Beschwerde zur Wehr setzen dürfen. In der Bevölkerung ist dieses sog. Verbandsbeschwerderecht wohl am ehesten anhand von konkreten Bauprojekten wie der Grimsel-Staumauer oder Einkaufscentern ansatzweise bekannt.

Verbandsbeschwerderecht

1. Das Verbandsbeschwerderecht ist seit rund 50 Jahren ein wesentlicher Bestandteil der Schweizerischen Rechtsordnung und ermöglicht Verbänden und Organisationen des Umweltrechts ein besonderes Recht zur Beschwerde. Dabei muss es sich um eine Aufgabe oder Kompetenz des Bundes handeln (zu diesen vergleiche die Kompetenzverteilung in der Bundesverfassung, z.B. Art. 78 Abs. 2 BV). Für das Beschwerderecht muss die Bundesaufgabe einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweisen. Dies ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- oder Landschaftsbilder in sich birgt und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sichergestellt werden muss (BGE 139 II 271 E. 9.4; BGE 131 II 545 E. 2.2). Vor Bundesgericht ist zudem – wie bei Privaten – völlig ausreichend, dass die beschwerdeführende Partei über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und ihr «im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen» aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids entsteht (BGer-Urteil 1C_682/2020 vom 14.01.2022 E. 3.2; BGE 141 II 50 ff. E. 2.1).

2. Auf Gesetzesstufe ist das Verbandsbeschwerderecht in Art. 12 NHG und Art. 55 USG geregelt. Demnach müssen sich die ausgewählten Natur- und Heimatschutzorganisationen

a) dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen,
b) gesamtschweizerisch tätig sein,
c) rein ideelle Zwecke verfolgen (allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen), und
d) in einem Rechtsbereich betroffen sein, der seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bildet (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 NHG).

Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen (Art. 12 Abs. 3 NHG). Damit wird auf die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen verwiesen (VBO; SR 814.076).

3. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch in Bezug auf Beschwerden nach dem Umweltschutzgesetz (Art. 55 ff. USG). Nach Art. 55 USG steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht im Zusammenhang mit Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a USG erforderlich ist, zu. So wird von diesem Recht hauptsächlich im Zusammenhang mit einem Bauprojekt, bei welchem eine UVP gemäss Art. 10a USG unterlassen wurde, zur Anwendung (vgl. auch die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]).

4. In den Medien werden solche Verbände nicht selten als sog. Bauverhinderer dargestellt. Tatsächlich sind ihre Beschwerden in zeitlicher und finanzieller Hinsicht ein nicht zu unterschätzendes Instrument, welches die Bauherrschaft zwingt, die gerügten Punkte (noch) näher zu prüfen. In der Praxis und offenkundig auch in der Politik wurde die Kritik geäussert, dass es gewissen Verbänden wohl bloss um Geldzahlungen gehe. Die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens ist allerdings grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Art. 12d Abs. 2 Bst. c 2 NHG; Art. 55c Abs. 2 lit. c USG). Gerade bei gesetzlich nicht exakt normierten Problematiken wie beispielsweise Lärm oder Lichtimmissionen (vgl. dazu Streit um Betriebszeiten der Bahnhof-Beleuchtungsanlage Thalwil (BGE 140 II 214 ff. E. 2, vgl. auch ZBl 12/2023, S. 633) wird es in der Realität aber sehr schwierig festzustellen, geschweige denn nachzuweisen sein, dass es in einem bestimmten Rechtsstreit nur um das Geld geht und um nichts anderes. Gleichzeitig darf anerkannt werden, dass Einwände von Interessenverbänden oft erst zum sog. Runden Tisch und letztlich zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen Gesuchsteller und Organisation führen. Rahmenbedingungen und Rechtswirkung von solchen Vergleichen sind inzwischen auch gesetzlich geregelt (vgl. Art. 12d NHG; Art. 55d USG), um zeitlich effizientere und finanziell günstigere aussergerichtliche Lösungen zu ermöglichen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht weisen die Umweltschutzverbände im Übrigen keine schlechte Erfolgsquote aus; über alle Rechtsmittelinstanzen gesehen lag die Zahl der vollständig oder teilweise gutgeheissenen Verbandsbeschwerden 2024 bei 43% (vgl. dazu https://www.bafu.admin.ch/de/statistik-und-evaluation-des-verbandsbeschwerderechts).

Ob Sie nun als private Bauherrschaft oder als Organisation von einer solchen Einsprache oder Beschwerde betroffen sind – die Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei Pilatushof stehen Ihnen bei Fragen rund um das Baurecht gerne zur Verfügung.

Teile diesen Beitrag

Copyright © 2024 Pilatushof AG