Die Bundesverfassung gewährt in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie den daran Mitwirkenden, also den Parteien, einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Dazu gehört auch das verwaltungsrechtliche Instrument der Einsprache. Sie führt an sich nicht zu Verzögerungen, sondern sichert das Mitspracherecht, wobei auch dieses Recht im Einzelfall zu kontrollieren ist (Eintretensfrage). Erst wenn die Einsprache über den Entscheid hinaus – dann neu in Form der Beschwerde – weitergezogen wird, entsteht die Verzögerung. Die Beschwerde muss wiederum den gesetzlichen Anforderungen genügen, damit sich die Rechtsmittelinstanz mit ihr inhaltlich (materiell) befasst. Nach der Rechtsprechung gelten Regeln bzw. Anforderungen wie namentlich an die räumliche Distanz (bis 100 m gegeben, BGE 121 II 171), den mutmasslichen Mehrverkehr (i.d.R. bei 10% gegeben, BGE 136 II 281), sowie beim Mobilfunk (10% Anlagegrenzwert, BGE 128 II 168). Vor dem Bundesgericht muss eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den Kriterien von Art. 89 BGG genügen; dazu ist berechtigt, wer a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Eigene Anforderungen gelten namentlich für Bundesbehörden (z.B. Amt für Raumentwicklung, siehe Art. 48 Abs. 4 RPV) und Gemeinden (vgl. Art. 89 Abs. 2 BGG).
Einsprecher aus der näheren Nachbarschaft sind zu sämtlichen Rügen berechtigt – soweit lässt es jedenfalls das Bundesgericht seit dem Entscheid «Beckenried» NW zu. Demnach dürfen sie sogar grundsätzlich allgemeine Interessen wie beispielhaft das behindertengerechte Bauen gemäss BeHiG oder Anliegen des Natur- und Heimatschutzes gemäss NHG rügen, auch wenn sie insoweit selbst nicht betroffen sind. Denn für das BGer ist «im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen» völlig ausreichend, wenn die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache zu bejahen ist (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3 [Beckenried]; dazu kritisch Editorial von Prof. Alain Griffel, Beschwerdelegitimation: zurück zur rügebezogenen Betrachtungsweise!, in: ZBl 3/2022). Damit wich es zur früheren Rechtsprechung zum Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 89 BGG – grundlegend dazu BGE 133 II 249 ff. [Ebikon] – bereits wieder ab. Folglich können allgemeine öffentliche Interessen geltend gemacht werden, um unerwünschte Bauvorhaben zu blockieren oder gar zu verhindern. Das mag rechtlich sogar zulässig sein, ist aber wohnungspolitisch problematisch. Nach der hier vertretenen Meinung sollte es schlicht um eine vollumfängliche Prüfung dahin gehen, ob ein spezifisches Bau- oder Anlagen-Projekt rechtskonform ist oder nicht. Schutzwürdige Interessen sollen im Fokus stehen, missbräuchliche Verzögerungen aber sanktioniert werden dürfen. So gesehen geht es um nicht mehr und um nicht weniger als die korrekte Anwendung der geltenden Baurechtsnormen.
Gut zu wissen ist im Übrigen, dass auch bloss obligatorische Berechtigte (insbesondere Mieter) einsprachelegitimiert sind.
Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis von Heimatschutzverbänden wird in einem weiteren Blog dargestellt.
Für Beratungen im Zusammenhang mit baurechtlichen Einsprachen, Beschwerdeverfahren sowie generell bei Fragen rund um das Baurecht stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei Pilatushof gerne zur Verfügung.



