Neues zu Altlasten; USG-Revision 2025

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Ein zeitgemässes Baurecht ist ohne die Einbindung umweltrechtlicher Belange heute nicht mehr denkbar. Umweltrechtliche Anliegen fanden zwar erst ab den 1980er-Jahren Eingang in die schweizerische Gesetzgebung. Verschiedene Faktoren wie Bevölkerungswachstum, erhöhter Verbrauch von natürlichen Ressourcen und gewiss auch ein stärkeres ökologisches Bewusstsein haben die Entwicklung des Umweltrechts inzwischen stark gefördert. In vielen Bereichen zeichnet es sich durch immer weitere, noch detailliertere Vorschriften aus. Solche neuesten Anpassungen im Umweltrecht – namentlich zu den sog. Altlasten – sollen nachfolgend beleuchtet werden.

 

Belastete Standorte und Altlasten in der Schweiz

Einleitend wird an die wesentlichen Elemente des belasteten Standortes erinnert: Unter belasteten Standorten versteht man Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte, welche durch Abfälle oder Schadstoffe nachweislich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet sind. Solche Belastungen können in einzelnen Fällen Mensch und Umwelt gefährden. Wenn ein belasteter Standort aufgrund seiner schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt saniert werden muss, spricht man von einer Altlast. Die Kantone haben über 38’000 belastete Standorte erfasst. Es sind bereits über 1’800 Altlasten saniert worden oder die Arbeiten laufen weiterhin.

 

USG-Revision 2025: Neue Vorschriften für Altlastensanierung

Beim Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) traten per 1. April 2025 die Vorschriften über Sanierungen von Kinderspielplätzen und Feuerlöschübungsplätzen in Kraft. Diese Regelungen unterstützen neu auch die Sanierungen von belasteten Kinderspielplätzen und Feuerlöschübungsplätzen, die durch Schadstoffe belastet sind. Sie werden demnach ebenfalls mit Beiträgen aus dem Altlasten-Fonds unterstützt, um die Altlasten-Sanierung stärker zu unterstützen und konkrete Projekte zu beschleunigen.

 

Aktionsplan Boden und Altlasten des Bundes 2032

Der Bund hat weiter den Aktionsplan Boden und Altlasten verabschiedet. Mit diesem Grundsatzpapier legt das VBS seine Ziele für den Boden fest, um Bodennutzung und -beeinträchtigung zu minimieren und nach Möglichkeit bis 2032 zu sanieren.

 

PFAS Regulierung: Neue Herausforderungen durch „ewige Chemikalien“

Neue Herausforderungen an das Umweltrecht und die Gesellschaft ergeben sich aktuell im Zusammenhang mit PFAS (= per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen). Dabei geht es um unzählige synthetische Chemikalien, die wegen ihrer Wasser-, Fett- und Schmutzabweisung in zahlreichen Produkten eingesetzt werden. Diese Stoffe sind in der Umwelt nahezu nicht abbaubar und reichern sich im menschlichen Körper und der Nahrungskette an. Für die umweltrechtliche Praxis bedeutet dies «zurück auf Feld 1», weil ungewiss ist, wie die rechtliche Lage im Zusammenhang mit solchen «ewigen Chemikalien» aussieht respektive entwickelt wird. Das Bundesparlament hat das Thema bereits 2022 aufgenommen und den Bundesrat damals mit der Motion 22.3929 beauftragt, PFAS-spezifische Werte in den Verordnungen festzulegen (vgl. Motion 22.3929 von SR Maret Marianne, Die Mitte-Fraktion, VS). Neuerdings ist auch eine Motion mit der Bezeichnung «PFAS-Grenzwerte unter Berücksichtigung der Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft oder die Wasserversorger, sachgerecht festlegen und Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einleiten» im Parlament in Bearbeitung (vgl. Motion 25.3421 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats vom 01.04.2025).

 

Finanzierungslücke im Luzerner Altlastenfonds

Der Kanton Luzern benötigt mehr Geld im sog. «Altlastenfonds». Die vor rund zehn Jahren auf rund 40 Mio. Franken geschätzte Summe reicht bei weitem nicht (mehr) aus. Wesentliche Gründe sind zusätzliche Kosten bei der Räumung und Entsorgung von bereits bekannten sowie auch neu bekannt gewordenen «belasteten Standorten». Wie die Luzerner Zeitung in der Ausgabe vom 25.09.2025 berichtete, muss der Kanton dafür den bestehenden Fonds erhöhen, wobei das zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in den nächsten Jahren von bis zu 80 Mio. Franken ausgeht. Die Gelder sollen hauptsächlich der Sanierung von belasteten Standorten wie Schiessplätzen, Abfalldeponien und Industrieareale im Hinblick auf eine neue (Wohn-) Nutzung dienen.

 

Praxisbeispiel Luzern: Sanierung von Schiessanlagen

Aus der eigenen Praxis soll an dieser Stelle summarisch der folgende Schwerpunkt im Umweltrecht erwähnt werden: Im Kanton Luzern sind zahlreiche Abklärungen und Untersuchungen zur Sanierung von belasteten Standorten durch Schiessübungen bzw. den Schiesssport allgemein auf 300 m-, 50 m-, 25 m- und Jagdschiessanlagen im Gang. Die Grundeigentümer – oft lokale Schiessvereine – wurden 2023 zur Sanierung ihrer Schiessanlage Da eine Bodenbelastung von vornherein sehr wahrscheinlich ist, enthält oft schon der erste Bericht über den Zustand der Anlage ein entsprechendes Sanierungsprojekt mit einem Pflichtenheft über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung. Dazu gehören insbesondere Felduntersuchungen, Bodenproben und deren Analysen vor Ort oder im Labor (z.B. auf Blei und Antimon). Die technische Untersuchung dient dazu, das Sanierungsprojekt zu verfeinern und soweit nötig und möglich mit einem Entsorgungskonzept der nächsten Phase zuzuführen. Grössere Sanierungen mit Eingriff in das Terrain oder die Veränderung der Schiessanlage sind baubewilligungspflichtig. Zum Thema hat die Dienststelle Umwelt und Energie Luzern eine detaillierte Info-Broschüre zu «Sanierung von Schiessanlagen» verfasst (revidiert im April 2025).

 

Zu diesen und weiteren aktuellen Themen im Baurecht und Umweltrecht steht Ihnen unser spezialisierter Rechtsanwalt Reto von Glutz jederzeit zur Verfügung.

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